Kaufen bei ausländischen Herstellern?
Wer ein Tiny House kaufen will, kann verschiedene Wege bestreiten. Nur eine Frage ist stets dieselbe: Wie komme ich an mein Haus und macht es einen Unterschied, in welchem Land dieses hergestellt wird?
Eine Möglichkeit – dabei meist keine Billiglösung – ist die, dass man seinen Zimmerer und/oder Tischler des Vertrauens aufsucht und dort den Bau eines individuellen Tiny Houses in Auftrag gibt. Rein rechtlich schließt man mit dem Handwerker oder dem Handwerksbetrieb einen (Bau-) Werkvertrag ab, der nach den allgemeinen Regeln des Bürgerlichen Gesetzbuches abzuwickeln ist.
Gleiches gilt insofern für die Haftung des Unternehmers – sie ist nach den Regelungen des deutschen BGB zu bewerten. Demnach schuldet der Handwerker ein Gewerk, welches sich unter anderem für die gewöhnliche (nicht für die vertraglich vereinbarte!) Verwendung eignet.
Als juristischer Laie könnte man nun auf den Gedanken kommen, dass die gewöhnliche Verwendung eines Tiny Houses das Wohnen ist, wenn ich darin wohnen kann.
Doch genau hier ist der juristische Finger in die Wunde zu legen. Was heißt denn „wohnen“? Und will ich das ganze Jahr in meinem Tiny House wohnen oder eventuell nur am Wochenende oder in den Ferien?
Dieser Text ist im Kleiner-Wohnen-Magazin (Ausgabe 2024/2025) erschienen. Autor ist Yannic Zimmermann, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht, Notar und Inhaber der "Advokatur ZimmermanN" in Lennestadt in Nordrhein-Westfalen. Interessierte finden den gesamten Artikel und die ganze Ausgabe des Magazins HIER.